
Wir sehen uns gleichermaßen als Anwälte der Kinderrechte wie auch als Anwälte der Religionsfreiheit in der vielfältigen Gesellschaft.
Wir sehen uns gleichermaßen als Anwälte der Kinderrechte wie auch als Anwälte der Religionsfreiheit in der vielfältigen Gesellschaft.
(...) danke für Ihre Frage. Meines Erachtens muss auch bei Beschneidung und Schächtung unterschieden werden. Zum einen gibt es hier auch unterschiedliche Ansichten, zum anderen sind beide Praktiken grundverschieden. (...)
(...) Gemäß § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches muss es eine medizinische Vorbereitung geben, um eine religiöse Beschneidung durchführen zu können. Es ist fraglich, ob ein grundsätzliches Beschneidungsverbot die tatsächlich vorgenommenen religiösen Beschneidungen verhindern könnte. Durch die Regelung des § 1631d ist immerhin sichergestellt, dass die Beschneidungen medizinisch beaufsichtigt werden. (...)
(...) Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs war aus unserer Sicht erforderlich geworden, nachdem ein Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 zu erheblichen Verunsicherungen bei jüdischen und muslimischen Gläubigen in Deutschland geführt hatte. Obwohl andere Gerichte zuvor in vergleichbaren Verfahren zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt waren, mussten muslimische und jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger nach dem Urteil des Landgerichts Köln nunmehr befürchten, dass religiöse Beschneidungen von Jungen nicht mehr erlaubt seien. (...)