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(...) Die jeweilige Hausleitung entscheidet mit darüber , wie intensiv diese Heimarbeitsplätze genutzt werden können. Heimarbeitsplatz werden zumeist zur Entlastung für Beschäftigte und Beamte genehmigt, die aus familiären Gründen den mit ihnen vertraglich vereinbarten Arbeitsort nicht ständig aufsuchen können. Für die Beschäftigten wird so der Alltag , der zumeist mit Pflege von Familienangehörigen verbunden ist, wesentlich erleichtert. (...)

(...) Die jeweilige Hausleitung entscheidet mit darüber , wie intensiv diese Heimarbeitsplätze genutzt werden können. Heimarbeitsplatz werden zumeist zur Entlastung für Beschäftigte und Beamte genehmigt, die aus familiären Gründen den mit ihnen vertraglich vereinbarten Arbeitsort nicht ständig aufsuchen können. Für die Beschäftigten wird so der Alltag , der zumeist mit Pflege von Familienangehörigen verbunden ist, wesentlich erleichtert. (...)

(...) Die jeweilige Hausleitung entscheidet mit darüber , wie intensiv diese Heimarbeitsplätze genutzt werden können. Heimarbeitsplatz werden zumeist zur Entlastung für Beschäftigte und Beamte genehmigt, die aus familiären Gründen den mit ihnen vertraglich vereinbarten Arbeitsort nicht ständig aufsuchen können. Für die Beschäftigten wird so der Alltag , der zumeist mit Pflege von Familienangehörigen verbunden ist, wesentlich erleichtert. (...)

(...) Art. 10 Thüringer Verfassung ist nicht rechtswidrig, sondern gemäß § 23 Kunsturheberrechtsgesetz ist auch die Verbreitung und Veröffentlichung ohne Einwilligung der Abgebildeten ausdrücklich zulässig. Unzulässig wäre es, wenn Bilder von Einzelpersonen ohne den erkennbaren Kontext der Versammlung publiziert werden würden. (...)