Antwort 18.03.2025 von Jan Matzoll BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die Frage, ob es einen Nachteilsausschluss bei Petitionsverfahren gibt, ist ganz klar mit „ja“ zu beantworten.
Die Frage, ob es einen Nachteilsausschluss bei Petitionsverfahren gibt, ist ganz klar mit „ja“ zu beantworten.
Der Gleichlauf dieser beiden Stichtagsregelungen ist wichtig, damit die Dauer der Elternbeitragsbefreiung immer jedenfalls dann zwei Jahre beträgt, wenn das Kind schulpflichtig eingeschult wird.
Eine starke, handlungsfähige Aufsicht ist zentral für das Vertrauen in den Datenschutz.