Wirklich keine zwei beitragsfreien Kitajahre für Kann-Kind?
Sehr geehrte Frau Paul,
Sie erwähnten in einer Ihrer letzten Antworten 2 Jahre Beitragsfreiheit für Kitakinder. Diese Aussage ist leider nicht korrekt bzw. gilt sie nicht für "vorzeitig" eingeschulte Kinder.
Mein Sohn, geb. am 8.10.2019 ist ein knappes Kann-Kind, hat nach 5 Kitajahren aber genug davon und wird daher dieses Jahr vorzeitig eingeschult. Nachdem dies sicher ist, erkundigte ich mich bei der Stadt nach dem Vorgehen der Rückerstattung für ein zweites Kitajahr. Die Antwort war negativ mit dem Verweis auf den im Gesetz angeführten Stichtag. Im Gegensatz zu dem Doppelverdienerehepaar von nebenan, dessen Kind rechtzeitig geboren ist, bekomme ich als alleinerziehende Alleinverdienerin nur ein Jahr frei. Das kann doch nicht wirklich im Sinne des Gesetzes gewesen sein?
Im Umkehrschluss müsste dann ein zurückgestelltes Kind drei freie Jahre bekommen, aber auch das wurde seitens der Stadt Mülheim verneint. Da stimmt doch etwas nicht.
Schon einmal vielen Dank für Ihre Antwort.

In § 50 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) wird die Elternbeitragsfreiheit geregelt. Vollendet demnach ein Kind bis zum 30. September das vierte Lebensjahr, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung elternbeitragsfrei. Hintergrund des Stichtages 30. September ist, dass ein Gleichlauf mit der Stichtagsregelung der Schulpflicht in § 35 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) erzielt werden sollte. Danach beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Somit stellen das Lebensjahr und die Einschulung entscheidende Kriterien zur Bestimmung der Beitragsfreiheit dar.
Der Gleichlauf dieser beiden Stichtagsregelungen ist wichtig, damit die Dauer der Elternbeitragsbefreiung immer jedenfalls dann zwei Jahre beträgt, wenn das Kind schulpflichtig eingeschult wird.