
Bei der Beihilfe handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall, das dem Grundsatz der Anlassbezogenheit unterliegt.
Bei der Beihilfe handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges beamtenrechtliches Sicherungssystem im Krankheitsfall, das dem Grundsatz der Anlassbezogenheit unterliegt.
n Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus.
n Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus.
n Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus.