
Gemäß § 32 AMG darf die Charge eines Impfstoffes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde diese geprüft und freigegeben hat.
Gemäß § 32 AMG darf die Charge eines Impfstoffes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die zuständige Bundesoberbehörde diese geprüft und freigegeben hat.
Zu der von Ihnen befürchteten massenhaften Apoptose kommt es jedoch nicht, da die Zielzellen die Antigene nur exprimieren und durch Vesikel freisetzen, statt wie beim Befall durch das Virus tatsächlich zugrunde zu gehen.
Ohne eine evidenzbasierte Prüfung darf keine Charge eines Impfstoffs in den Verkehr gebracht werden
Die Ungarn haben Ministerpräsident Orban bei den Wahlen das Vertrauen ausgesprochen.
Inzwischen gibt es fünf zugelassene COVID-19-Impfstoffe. Sie alle haben den regulären Weg der Impfstoffzulassung in kurzer Zeit durchlaufen, ohne wichtige Entwicklungsphasen auszulassen
In Zeiten mit brisanten tagesaktuellen Themen gehen bei uns auf dem E-Mail Account übers Wochenende auch mal gut und gerne 500 Bürger*innenanfragen ein.