
Antwort 06.09.2022 von Josip Juratovic SPD
Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt

Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt
in Hessen wurden hierzu deutliche Worte gesagt, denen ich nichts hinzufügen möchte.
Das Ehegattensplitting als steuerliches Instrument ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, da es Fehlanreize setzt: Ehen mit hohen Einkommensunterschieden werden begünstigt.
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