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Durch die Einführung dieser Totimpfstoffe ist die diesbezügliche Problematik nicht mehr aktuell, eine Ansteckung Dritter ausgeschlossen. Seitdem hat § 21 IfSG erheblich an Bedeutung verloren.
Die im Dezember beschlossenen Zuschüsse für diejenigen, die mit Pellets, Öl oder Flüssiggas heizen, gelten nur für Kundinnen und Kunden, die eine Rechnung aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 vorweisen können.
Selbstverständlich wurde der Entwurf im BMI auf seine Verfassungskonformität geprüft.
Ihr zukünftiger Sold hängt zum einen aktuell laufenden Tarifverhandlungen des Öffentlichen Dienstes ab.
Eine Versicherung in der GKV für alle Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen wird erst bei einem Systemwechsel zur Bürgerversicherung möglich sein.
Weitere Erleichterungen für die Balkon-PV sind geplant.