(...) All dies hat mich bewogen, der Unternehmenssteuerreform zuzustimmen. Ich will aber auch nicht verschweigen, dass Sie in Bezug auf den Vorwurf der Doppelbesteuerung tatsächlich Recht haben. Zwar sind viele faktische Doppelbesteuerungstatbestände im engeren Sinn durchaus gewollt, so dass mit dem Begriff sehr differenziert umzugehen ist (sonst könnte man auch argumentieren, die Mehrwertsteuer sei eine Doppelbesteuerung, da der Kauf aus dem bereits der Einkommensteuer unterliegenden Einkommen beglichen wird). (...)
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(...) Ziel der FDP ist und war die Gleichstellung aller kindererziehenden Elternteile, um allen Kindern die gleichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen zukommen zu lassen und zwar unabhängig von der Ausgestaltung der Verbindung ihrer Eltern. Insofern setzt sich die FDP insbesondere auch dafür ein, dass bei der Rangfolge der Unterhaltsansprüche auf dem zweiten Rang alle kinderbetreuenden Elternteile unabhängig von ihrem Familienstand, Ehegatten in noch bestehender Ehe und Ehegatten, die nach langer Ehe geschieden wurden, zu finden sind und nicht, wie von der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, der zweite Rang allein Ehegatten, die Kinder betreuen und Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer vorbehalten ist (wobei sowohl geschiedene Ehen als auch bestehende Ehen hiervon umfasst sind). (...)
(...) So sehr ich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts begrüße, so sehr bedaure ich, dass dieses nun dazu führt, dass die geplante Reform des Unterhaltsrecht dadurch nun abermals verzögert wird. Auch ich empfinde es als äußerst ärgerlich, dass die nun wieder entflammte Debatte bei unserem Koalitionspartner offensichtlich nicht dazu führt, das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu lesen und nunmehr alle betroffenen Partner (egal ob ehemals verheiratet oder nicht) gleichzustellen. (...)
(...) Dafür ist es eben auch unerlässlich, dass nicht jede sicherlich moralische fragwürdige Handlung sofort zu einer Verurteilung führt. Die Meinungsfreiheit deckt eben auch jene Gedanken und Äußerungen, die verletzend und vielleicht auch böswillig sein mögen. Bei einer besonderen Schwere und/ oder volksverhetzendem Charakter der Aussagen ist eine Anklage auf Grund von § 130 StGB Volksverhetzung aber möglich und in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt auch durchaus denkbar. (...)
(...) Ich bin allerdings auch der Auffassung, dass das Strafrecht allein das Problem nicht lösen wird, sondern alles getan werden muss, damit sich die muslimische Gemeinschaft in Deutschland unseren demokratischen Werten verbunden fühlt und nicht auf die Hasspropaganda der islamistischen Fanatiker hereinfällt. Hier sollten wir mit den gemäßigten Muslimen zusammen arbeiten. (...)
(...) Eindrucksvoller Beleg hierfür ist auch, dass für eine nicht unerhebliche Zahl von Tarifbeschäftigten eine Verbeamtung nicht erstrebenswert ist. So sieht das Tarifrecht keine Beförderungen vor. (...)