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Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, sollen ein einjähriges ChancenAufenthaltsrecht erwerben können (§ 104c AufenthG-E), um die Möglichkeit zu erhalten, in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den geänderten Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen
Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird.
Damit wird dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung Rechnung getragen (Art. 13b Abs. 4 der RL).
Putin wird erst zu ernsthaften Verhandlungen bereit sein, wenn er merkt, dass er diesen Krieg nicht gewinnt.