Antwort 14.10.2022 von Marco Buschmann FDP
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass mir die Beurteilung Ihres konkreten Rechtsstreits nicht möglich ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass mir die Beurteilung Ihres konkreten Rechtsstreits nicht möglich ist.
Ob in Ihrem Einzelfall ein Verstoß gegen diese Vorgaben vorliegt, kann ich rechtlich nicht beurteilen.
Nein, Vorruheständler erhalten die Energiepreispauschale (EPP) nicht. Denn Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Diese ist aber Voraussetzung für die EPP.