Gibt es die Energiepreispauschale bei Vorruhestand?
Sehr geehrte Frau K.,
nein, Vorruheständler erhalten die Energiepreispauschale (EPP) nicht. Denn Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Diese ist aber Voraussetzung für die EPP.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Frei
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Konkrete Zahlen lassen sich aber erst nennen, wenn ein beschlossenes Gesetz mit den endgültigen Tarifwerten vorliegt und anhand der persönlichen Steuerdaten berechnet werden kann.
Ein früherer Rentenbeginn bleibt grundsätzlich möglich, dann allerdings mit Abschlägen; ein abschlagsfreier Zugang soll auf gesundheitlich belastete Berufe oder besondere Lebenslagen konzentriert werden.
Die EU-Sanktionen umfassen zahlreiche, aber nicht sämtliche Warengruppen. Einfuhrverbote gelten jeweils für die ausdrücklich erfassten Güter. Bier ist nach derzeitigem Stand nicht pauschal verboten.
Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission stellen die Anerkennung langer Erwerbsbiografien nicht infrage, aber sie verändern die Form.

