Frage von Susanne N. • 11.09.2023

Antwort ausstehend von Petra Berg SPD
Es ist weiterhin vorgesehen (§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz), dass Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen eingebürgert werden können, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht.
Für mich steht die mit dem Heizungsgesetz verbundene Vermögensvernichtungszwang in keinem vertretbaren Verhältnis.
mit dem neuen Mindestwassererlass und der novellierten Förderrichtlinie zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz, die dieses Jahr veröffentlich wurden, verbinden wir die Förderung der Erneuerbaren Energien und den Gewässerschutz.