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Klar ist: Wer Geldautomaten sprengt, macht sich nach deutschem Recht strafbar. Derartige Angriffe erfüllen in der Regel den Tatbestand des § 308 Strafgesetzbuch (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) in Tateinheit mit § 243 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls). Auch eine, mindestens einfache, Körperverletzung (§ 223) kommt in Betracht.
Dazu habe ich mich beispielsweise im Tagesspiegel geäußert:
Und selbstverständlich werde ich hier vor dem Hintergrund der Berichterstattung über eine Demonstration in Hamburg keine Deutung monatealter Aussagen vornehmen.
Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, die Ausreisepflicht noch konsequenter umzusetzen.Insbesondere Straftäter und Gefährder sollen verstärkt abgeschoben werden.
Über die Plattform "Abgeordnetenwatch" werden in erster Linie Fragen zu meiner Tätigkeit als Abgeordnete des Deutschen Bundestages und nicht zu meiner Arbeit als parlamentarische Staatssekretärin im BMI beantwortet