Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen sind kein Selbstzweck, sondern Ausdruck eines fairen Miteinanders von Rechten und Pflichten
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Da Abgeordnetenwatch meine Antwort vom 11.
Der allgemeine Schutz vor Diskriminierung gilt. Die Aufnahme des Begriffs in Art. 3 GG ist aus meiner Sicht deshalb nicht erforderlich.
In jeder demokratischen Entscheidungsfindung müssen Kompromisse geschlossen werden. Manchmal auch solche, die weh tun.
Unser Ziel ist es, unseren Sozialstaat zukunftsfest aufzustellen. Wir wollen, dass Unterstützung dort ankommt, wo sie gebraucht wird, und dass Menschen eine echte Perspektive bekommen, wieder auf eigenen Füßen zu stehen.
Ich halte ein Verbotsverfahren gegen die AfD für grundsätzlich gerechtfertigt, da nach meiner Einschätzung genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass die Partei mit ihren Zielen und ihrem Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung erheblich beeinträchtigt