Die jährliche Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen zum 1. Juli ist im Bayerischen Abgeordnetengesetz gesetzlich verankert und orientiert sich an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung in Bayern.
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Auch wenn das geltende Recht kein generelles Tätigkeitsverbot gegenüber ehemaligen Arbeitgebern vorsieht, müssen Entscheidungen unabhängig von wirtschaftlichen Einzelinteressen getroffen werden. Bereits der Anschein einer Bevorzugung früherer Arbeitgeber oder wirtschaftlicher Interessen kann das Vertrauen in die Integrität staatlichen Handelns beeinträchtigen und muss deshalb vermieden werden.
Dazu liegt uns leider keine Berechnung vor.
Das Studierendenwerk Hamburg gehört nicht der Stadt Hamburg. Die Bestellung der Geschäftsführung ist eine autonome Entscheidung des Studierendenwerks selbst.
Derzeit wird das Studierendenwerk von einer kommissarischen Geschäftsführerin geleitet. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden also weiterhin wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund sind mögliche Einsparungen, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt zu erwarten.
Das Studierendenwerk ist kein öffentliches Unternehmen und es besteht keine Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH).