Frage von Robin Hans K. • 02.04.2024
Antwort ausstehend von Marco Buschmann FDP
von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen,
Eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes [...] ist derzeit nicht geplant. So eine Sonderregelung würde die Regelungssystematik des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) durchbrechen, das sich an vergleichbaren Situationen im Verbandsrecht orientiert.