Antwort 28.01.2026 von Thomas Hering CDU
Insofern kann der Konsolidierungsprozess keinen Bereich auslassen, selbstverständlich unter Beachtung von Mindeststandards und der Hilfe für Menschen in Not bzw. mit Förderungsbedarf.
Insofern kann der Konsolidierungsprozess keinen Bereich auslassen, selbstverständlich unter Beachtung von Mindeststandards und der Hilfe für Menschen in Not bzw. mit Förderungsbedarf.
Ein Wertebekenntnis existiert bereits und ist verbindlich im Aufenthaltsgesetz verankert. Regeln müssen klar benannt, vermittelt und durchgesetzt werden.
