Frage von Verena S. • 06.05.2024
Antwort von Marco Buschmann FDP • 13.05.2024
Die Pflicht des Staates, ungeborenes Leben zu schützen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes.
Die Pflicht des Staates, ungeborenes Leben zu schützen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes.
Weiterhin würde ich es befürworten, eine geeignete Frau im Schloss Bellevue zu sehen - an meiner Einstellung zu diesem Thema hat sich nichts geändert.
Die Einführung eines sogenannten "Genderverbots" in staatlichen Einrichtungen liegt nicht in der Kompetenz der Europäischen Union, sondern bei den jeweiligen Mitgliedstaaten
Nichtsdestotrotz darf in Europa natürlich weiter jeder so schreiben und sprechen, wie er dies möchte. Im offiziellen Gebrauch wünsche ich mir aber, dass dies möglichst lesbar, klar und verständlich getan wird.