Antwort 08.05.2026 von Kay-Uwe Ziegler AfD
Entscheidend ist für mich daher weniger die Bezeichnung als vielmehr die tatsächliche rechtliche Stellung und Handlungssicherheit.
Entscheidend ist für mich daher weniger die Bezeichnung als vielmehr die tatsächliche rechtliche Stellung und Handlungssicherheit.
In unserem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) (BT-Drs. 21/2214) sagen wir: Wir sehen die Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) als eigenen Leistungsbereich in § 30 SGB V vor.
Fehlsteuerung ernst nehmen, aber Reformen fachlich und rechtssicher angehen.
Für Ihre Anregungen und die Schilderung Ihrer Erfahrungen danke ich Ihnen ausdrücklich. Solche Rückmeldungen helfen dabei, bestehende Herausforderungen in der Versorgung besser zu erkennen und in die gesundheitspolitische Diskussion einzubeziehen.