Antwort 06.09.2024 von Andreas Schwarz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle hilfreichen Informationen.
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Die Verpixelung von Identifizierungsmerkmalen schützt laufende Ermittlungen nach § 53 StPO und wahrt die Privatsphäre der Beteiligten.
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2024 bekräftigt, dass im Beschlussanfechtungsverfahren die gesamte Eigentümergemeinschaft als Verfahrenspartei betrachtet wird. Folglich erfolgt, sofern die Prozesskosten als Verwaltungskosten eingestuft werden, eine umgehende Verteilung auf alle Mitglieder der Gemeinschaft.