Antwort 11.11.2024 von Johann Wadephul CDU
Das Grundgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vorgezogener Neuwahlen vor. Dem muss die Bundeswahlleiterin gerecht werden.
Das Grundgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vorgezogener Neuwahlen vor. Dem muss die Bundeswahlleiterin gerecht werden.
Um Ihren konkreten Fall zu beurteilen bräuchten wir doch ein paar mehr Informationen. Insofern macht es keinen Sinn aus der Ferne ein Urteil abzugeben.
Im Falle einer Auflösung des 20. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten ist gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.