Antwort 17.11.2025 von Fabian Gramling CDU
Im Koalitionsausschuss arbeiten wir inhaltlich, statt öffentlich zu streiten / Zustimmung zum Gesellschaftsjahr.
Im Koalitionsausschuss arbeiten wir inhaltlich, statt öffentlich zu streiten / Zustimmung zum Gesellschaftsjahr.
Nach dem Versorgungsausgleich sind die Rentenanwartschaften der Ex-Partner grundsätzlich eigenständig und können nicht mehr dem Ex-Partner übertragen werden. Davon sieht das Gesetz eine Ausnahme vor:
Beim Versorgungsausgleich findet ein Eigentumsübergang statt
Sie sprechen mit Ihrer Anfrage eine Thematik an, die bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen war. Hierbei wurde wiederholt bestätigt, dass der §37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG vereinbar ist.
