Frage von Gerhard Z. • 30.07.2024

Antwort ausstehend von Carsten Linnemann CDU
In der Regel werden Grundsicherungsleistungen gem. §44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII für 12 Monate bewilligt. Sofern aber eine vorläufige Entscheidung nach §44a SGB XII ergeht, soll die Bewilligung nach §44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auf höchstens 6 Monate verkürzt werden.
Auch wenn ich den Ansatz eines „Bonussystems anstelle von Minderungen“ gut nachvollziehen kann, ist dieser nicht mit den zentralen Elementen unseres Sozialstaates vereinbar.
Senkung der Nebenkosten