Sehr geehrte Frau Bätzing-Lichtenthäler, wie stehen Sie zur Gesetzesänderung des Bundesjagd-und Bundesnaturschutzgesetz ?
Rechtliche Unhaltbarkeit: Während das deutsche Jagdrecht nun de facto eine ganzjährige anlasslose Bejagung ermöglichen würde, ergibt sich aus Artikel 14 i.V.m. Artikel 16 (1) der FFH-RL ein Jagdverbot, da der Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland nachweislich
ungünstig-schlecht ist. Die gegenteilige Meldung der Bundesregierung an die EUKommission basiert auf einer Manipulation der Parameter „günstiges Verbreitungsgebiet“ und
„günstige Populationsgröße“. Dies ist Ihnen sicherlich nicht verborgen geblieben. Eine Bejagung von Arten, deren Erhaltungszustand nicht günstig ist, ist nur unter den Voraussetzungen des Artikel 16 FFH-RL zulässig. Dies bedeutet, dass Tötungen nur im Einzelfall, nach strenger Prüfung ob keine andere zufriedenstellende Lösung möglich ist,
erlaubt sind.
Der Wolf ist weiterhin ein Anhang-V-Art der FFH-RL und damit unionsrechtlich eine
geschützte Art. Darüber hinaus ist der Wolf eine Anhang-II-Art, eine Art von
gemeinschaftlichen Interesse.

