Sehr geehrte Frau Bätzing-Lichtenthäler, wie stehen Sie zur Gesetzesänderung des Bundesjagd-und Bundesnaturschutzgesetz ?
Rechtliche Unhaltbarkeit: Während das deutsche Jagdrecht nun de facto eine ganzjährige anlasslose Bejagung ermöglichen würde, ergibt sich aus Artikel 14 i.V.m. Artikel 16 (1) der FFH-RL ein Jagdverbot, da der Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland nachweislich
ungünstig-schlecht ist. Die gegenteilige Meldung der Bundesregierung an die EUKommission basiert auf einer Manipulation der Parameter „günstiges Verbreitungsgebiet“ und
„günstige Populationsgröße“. Dies ist Ihnen sicherlich nicht verborgen geblieben. Eine Bejagung von Arten, deren Erhaltungszustand nicht günstig ist, ist nur unter den Voraussetzungen des Artikel 16 FFH-RL zulässig. Dies bedeutet, dass Tötungen nur im Einzelfall, nach strenger Prüfung ob keine andere zufriedenstellende Lösung möglich ist,
erlaubt sind.
Der Wolf ist weiterhin ein Anhang-V-Art der FFH-RL und damit unionsrechtlich eine
geschützte Art. Darüber hinaus ist der Wolf eine Anhang-II-Art, eine Art von
gemeinschaftlichen Interesse.
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Hinweise zum Schutzstatus des Wolfs.
Die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland ist ein Erfolg des Artenschutzes. Gleichzeitig bringt sie insbesondere für Weidetierhalterinnen und Weidetierhalter in einigen Regionen große Herausforderungen mit sich. Aus unserer Sicht braucht es deshalb ein ausgewogenes Wolfsmanagement. Dazu gehören vor allem wirksamer Herdenschutz, eine verlässliche Unterstützung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie ein wissenschaftlich fundiertes Monitoring der Bestände. Wo trotz entsprechender Schutzmaßnahmen erhebliche Schäden entstehen, müssen rechtssichere Lösungen im Rahmen der geltenden nationalen und europäischen Vorgaben möglich sein.
Entscheidend ist dabei, dass alle Maßnahmen weiterhin im Einklang mit dem europäischen Naturschutzrecht stehen.
Vielen Dank für Ihr Engagement zu diesem Thema.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bätzing-Lichtenthäler, MdL

