
Im Falle einer Auflösung des 20. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten ist gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.

Dazu kann ich Ihnen aktuell keine belastbare Aussage geben, da wir noch immer an unserem Konzept für die Rente feilen

Es ging mir gerade nicht darum, einzelne Abgeordnete bloßzustellen oder zu verspotten.
Olaf Scholz ist Kanzlerkandidat der SPD, er hat in schwierigen Zeit unser Land sicher geführt und gemeinsam wurde viel erreicht. Umfragen sind Momentaufnahmen.

Natürlich ist diese Möglichkeit im Grundgesetz vorgesehen. Allerdings würde dieses Verfahren eine eigene, stabile Mehrheit zur Wahl von Friedrich Merz erfordern, was ich angesichts der gegenwärtigen Sitzverteilung im aktuellen Bundestag genauso wenig sehe wie Abweichler bei SPD und Grünen.
