
Das Bundeswahlgesetz legt in § 15 fest: Wählbar ist, „wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat“.

Bringe meine Bedenken weiter in die Beratungen ein.

Die Entscheidung, auch in die Bundeswehr zu investieren, reflektiert die Notwendigkeit, in unsicheren Zeiten die Sicherheit unseres Landes zu gewährleisten. Gleichzeitig bleibt das soziale Netz, einschließlich der Unterstützung für Familien und Kinder, stark und wird durch Maßnahmen wie das erhöhte Kindergeld und den Kinderzuschlag gestärkt

Eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - soll nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich sein.

Neu wurde im Gesetz im Vergleich zum Entwurf eingeführt, dass es die Möglichkeit geben wird für intergeschlechtliche Personen, die im Geburtseintrag mit der Geschlechtsangabe „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe eingetragen sind, einen Pass mit der Angabe „männlich“ oder „weiblich“ erhalten zu können, sofern sie eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung vorlegen oder deren Vorlage unter Bedingungen entbehrlich ist.
