(...) Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Fracking-Vorgängen bestenfalls lückenhaft. Und nach der gegenwärtigen Rechtslage ist Fracking in Natur- oder Wasserschutzgebieten nicht durchgehend verboten, und es gibt auch keine klaren und einheitlichen Vorgaben, was mit den Flüssigkeiten zu geschehen hat, die durch das Fracking an die Oberfläche gelangen. 3.000 Meter Grenze ist sinnvoll Dem Regelungspaket liegt zugrunde, dass wir zwischen der Erdgasförderung im Sandgestein, bei der das sogenannte „konventionelle Fracking" eingesetzt wird, und dem „unkonventionellen Fracking" im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein differenzieren. (...)

(...) Der vorliegende Entwurf bedeutet eine deutliche Verschärfung der Regeln für die Erdgasförderung und greift viele Hinweise auch aus unserer Region Niedersachsen auf. Der Gesetzentwurf umfasst unter anderem ein Fracking-Verbot in Wasserschutz- und Trinkwassergewinnungsgebieten sowie deutlich höhere Auflagen und obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfungen für jedes Fracking- oder Verpressvorhaben. Dem „unkonventionellen“ Fracking zu wirtschaftlichen Zwecken wird ein Riegel vorgeschoben. (...)

Sehr geehrter Herr Chwallek,
vielen Dank für Ihre Fragen vom 12. Mai 2015 zum Gesetzespaket Fracking.

(...) Im Thema Fracking hat sich einiges getan und insbesondere die 3000m Grenze ist gekippt, ein schöner Erfolg. (...)

(...) Die vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind dringend notwendig, um einen klaren Rechtsrahmen zu formulieren. Denn nach der gegenwärtigen Rechtslage ist sowohl konventionelles genauso wie unkonventionelles Fracking grundsätzlich erlaubt. Werden Genehmigungsanträge abgelehnt, könnten Unternehmen diese theoretisch im Klagewege durchsetzen. (...)

Sehr geehrte Frau Königs,