Bundestag 2009-2013 - Fragen & Antworten

Portrait von Sevim Dağdelen
Antwort 26.08.2013 von Sevim Dağdelen BSW

(...) Oskar Lafontaine benutzt den Begriff "Fremdarbeiter" um den Zwangs- und Ausbeutungscharakter dieser Beschäftigungsverhältnisse darzustellen. Der Begriff "Gastarbeiter" wäre hier beschönigend und würde an der Realität vorbeigehen. (...)

Portrait von Ernst Dieter Rossmann
Antwort 19.05.2011 von Ernst Dieter Rossmann SPD

(...) Meinen Erkenntnissen nach ist der von Ihnen beklagte Fall bzw. die Nachfrage, weshalb beim Bemessungszeitraum mit 365 Tagen und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mit 360 Tagen gerechnet wird, bereits Gegenstand von Prozessen vor verschiedenen Sozialgerichten gewesen. Auch das Bundessozialgericht hat hierzu am 6.5.2009 ein Urteil gefällt (Az: B 11 AL 7/08 R) und dieses Verfahren bestätigt (siehe Randnummer 19). (...)

Portrait von Halina Wawzyniak
Antwort 05.05.2011 von Halina Wawzyniak Die Linke

(...) nach Rücksprache mit der zuständigen Referentin der LINKEN Bundestagsfraktion empfehle ich Ihnen, den Klageweg zu beschreiten. Wenn Sie mir eine Mail senden an halina.wawzyniak@bundestag.de würde ich Ihnen gerne sowohl eine diesbezügliche Erklärung aus einem Ratgeber zum SGB III sowie ein Urteil des Bundessozialgerichtes übermitteln. (...)

Portrait von Sebastian Blumenthal
Antwort 01.07.2011 von Sebastian Blumenthal FDP

(...) Eine kurze Anmerkung zum Hintergrund der ALG I-Berechnung: Die von Ihnen angesprochene Regelung ist nicht „von den Politikern so beschlossen“ worden - es handelt sich um eine von der damaligen rot-grünen Bundesregierung initiierte Regelung. Im Zuge der „Hartz“-Gesetze hatte die Rot-Grüne-Bundesregierung im Jahre 2005 die Leistungsdauer des ALG I an die Dauer der Anwartschaft angeglichen - wobei für die Anwartschafts- und die Leistungsdauer ein kaufmännisches Jahr zu Grunde gelegt worden ist. Einfach ausgedrückt: Wer innerhalb der „Rahmenfrist“ 360 Tage lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, erwirbt einen Anspruch auf ALG I  - für eine Dauer von ebenfalls 360 Tagen. (...)