Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes

Durch eine Änderung des Versammlungsgesetzes sollen künftig Aufmärsche von Neonazis und gewaltbereiter Gruppierungen verhindert werden können, ohne das Demonstrationsrecht grundsätzlich in Frage zu stellen.

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Dafür gestimmt
93
Dagegen gestimmt
67
Enthalten
0
Nicht beteiligt
25
Abstimmungsverhalten von insgesamt 185 Abgeordneten.
Name Aufsteigend sortieren FraktionStimmkreisStimmverhalten
Portrait von Otmar BernhardOtmar BernhardCSU106 - München-Pasing Dafür gestimmt
Portrait von Margarete BauseMargarete BauseDIE GRÜNEN108 - München-Schwabing Nicht beteiligt
Portrait von Winfried BausbackWinfried BausbackCSU602 - Aschaffenburg-West Dafür gestimmt
Portrait von Peter BauerPeter BauerFREIE WÄHLER505 - Ansbach-Nord Dagegen gestimmt
Portrait von Georg BarfußGeorg BarfußFDP704 - Augsburg-Land, Dillingen Dafür gestimmt
Martin Bachhuber, Mitglied des LandtagsMartin BachhuberCSU110 - Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen Nicht beteiligt
Portrait von Inge AuresInge AuresSPD408 - Kulmbach Nicht beteiligt
Foto Horst ArnoldHorst ArnoldSPD509 - Fürth Dagegen gestimmt
Hubert AiwangerHubert AiwangerFREIE WÄHLER204 - Landshut Dagegen gestimmt
Portrait von Renate AckermannRenate AckermannDIE GRÜNEN505 - Ansbach-Nord Dagegen gestimmt

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Das oberste Gericht hatte entschieden, dass das geltende Bayerische Versammlungsgesetz teilweise gegen die Verfassung verstieß.

Die nun vom Landtag beschlossenen Neuerungen umfassen u.a. folgende Punkte: Das Bayerische Versammlungsgesetz
- regelt die Vorschriften über die Leitung einer Versammlung neu und hebt die Regelungen über die Bekanntgabe einer Versammlung auf
- hebt die Pflichten des Veranstalters auf, für einen friedlichen Verlauf der Versammlung zu garantieren
- regelt die Anwesenheit und die Anmeldung von Polizeibeamten bei Versammlungen neu
- beschränkt die Befugnis zu Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen auf das öffentliche Anfertigen solcher Aufnahmen oder Aufzeichnungen
- engt die Befugnis zur Übersichtsaufnahmen auf Versammlungen unter freiem Himmel ein bzw. lässt Übersichtsaufzeichnungen nur unter erhöhten Voraussetzungen zu
- verkürzt die Löschungs- und Verwendungsfristen für Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen und enthält eine Anonymisierungsregelung zugunsten unbeteiligter Dritter
- führt eine Dokumentationspflicht für die Anfertigung und die Verwendung von Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen ein
- minimiert doe Pflichten der Veranstalter und schränkt die Befugnisse der Versammlungsbehörde ein