Betroffen sind nur fremdgefährdende Personen, deren Gewaltneigung bzw. konkretes Gefahrenpotential auch für die Zeit nach Entlassung durch behandelndes Fachpersonal festgestellt wird.
Abweichungen bei der Zahl der eingereisten Ortskräfte resultieren in einigen Fällen aus dem jeweiligen Einschluss oder Ausschluss von Familienangehörigen in die Zählung. Zudem ist zu beachten, dass neben den Ortskräften der Bundeswehr auch solche weiterer Bundesbehörden, Mittlerorganisationen sowie aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Einsatz waren.
Wir setzen uns dafür ein, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt deutlich zu stärken, insbesondere mit Blick auf psychische Belastungen und Erkrankungen.