
(...) Eine Erhöhung der Geldbuße auf 2000 Euro bei einem Verstoß gegen § 11 Absatz 2 StVO wäre nach meiner Einschätzung unverhältnismäßig. Eine solch drastische Erhöhung würde unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit voraussichtlich rechtlichem Widerstand begegnen. (...)