
(...) Hiervon unabhängig gilt, dass der Unterricht in einer Fremdsprache einem Bildungsplan folgt, der sowohl die sprachlichen Kompetenzen als auch aktuelle und landeskundliche Inhalte als Bildungsziele ausweist. Die Teilnahme am Schulunterricht, der einem definierten Bildungsauftrag folgt, ist daher nicht gleichwertig mit der Feststellung eines Sprachniveaus. Aus diesem Grund gibt es an den Beruflichen Gymnasien nicht die Möglichkeit, die Pflicht zur Belegung einer zweiten Fremdsprache im Hinblick auf den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Herkunftssprache zu ersetzen. (...)