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Frage von Anita S. •

Frage an Uwe Santjer von Anita S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

> Wann wurde der Genehmigungsantrag zur Satzung der Stadt Cuxhaven vom 23.2.17 betr. Übernachtungssteuer ab 1.1.18- im Niedersächsischen Innenministerium oder einem anderen zuständigen Gremium etc. in Hannover gestellt.
>Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Vermieter der Ferienwohnungen und Hotelbetriebe bereits mit Schreiben vom "im Juli 2017" aufgefordert, sich mit Fristsetzung 15.9.2017 BINDEND zu erklären, wie die Ü`-Steuer von diesen Vermietern/Hoteliers an die Stadt Cuxhaven abgeführt werden wird?
> Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Bestimmung in der Satzung vom 23.2.17, daß die betroffenen Vermieter verpflichtet werden, ein EDV-Programm der Stadt Cuxhaven zu benutzen um dieser Steuerpflicht nachzukommen.?
>Mit welcher Rechtsgrundlage verlangt die Stadt in ihrer Satzung, dass der Besitzer eines Computers dieses EDV-Programm zu benutzen hat?
>Warum wurde in den Schreiben der Stadt von "im Juli 2017" nicht mitgeteilt, dass zu DEM Zeitpunkt diese Satzung überhaupt noch nicht rechtskräftig genehmigt worden ist?
>Warum wird den Betroffenen bisher mehrheitlich verschwiegen, dass diese Satzung erst am 14.11.17 in Hannover genehmigt wäre?
>WO kann man den Wortlaut dieser Genehmigung nachlesen?
>Wurde am 7.12.17 eine Verschiebung des Beginns auf den 1.3.18 im Rat der Stadt beschlossen?
>Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten?
>Wodurch ist gewährleistet, dass der Beginn am 1.3.2018 dann wiederum ordentlich genehmigt wurde ?
>WANN wird den Betroffenen mittels einem ordentlichen Bescheid fristgerecht mit Steuer-Nr. /Rechtsbehelfsbelehrung ihre Steuerpflicht mitgeteilt?
>Warum enthält der Formularpool der Stadt Cuxhaven keine einheitlichen Formulare für die Abgabe der Steuer-Erklärungen für DIE Vermieter, die ihre Erklärung auf Papier abgeben werden/wollen?
>Warum wurde bis heute nicht öffentlich bekannt gemacht, wie das EDV-System der Stadt für die Eintreibung der Ü`-Steuer funktioniert?

Anita Sänger, Cuxhaven

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Sänger

vielen herzlichen Dank für Ihre Fragen und dem dahinterliegenden Interesse.
Ihnen ist von der Stadtverwaltung Cuxhaven bereits eine umfangreiche Antwort zu dem Tehmea zugegangen. Von daher verweise ich darauf und schließe mich den Ausführungen Stadt Cuxhaven an.

*Wann wurde der Genehmigungsantrag zur Satzung der Stadt Cuxhaven vom 23.2.17 betr. Übernachtungssteuer ab 1.1.18- im Niedersächsischen Innenministerium oder einem anderen zuständigen Gremium etc. in Hannover gestellt.*

Die Stadt Cuxhaven hat mit dem Land Niedersachsen eine Stabilisierungsvereinbarung zur Entschuldung geschlossen. Der Abschluss der Vereinbarung erfolgte am 01.09.2016. Danach verpflichtet sich die Stadt Cuxhaven u. a. ab 2018 eine Übernachtungsteuer zu erheben, was durch Beschluss der Übernachtungsteuersatzung durch den Rat der Stadt Cuxhaven am 23.02.2017 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt sah das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) noch kein Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer vor. Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 2. März 2017 (Nds. GVBI. Seite 48) wurde das Erhebungsrecht für den Tourismus- und Gästebeitrag auf weitere touristisch geprägte Gemeinden ausgedehnt, die nicht ganz oder teilweise als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind (§§ 9 und 10 NKAG). Gleichzeitig wurde den Kommunen die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (sogenannte Bettensteuer oder Kulturförderabgabe) grundsätzlich untersagt, wenn sie einen Tourismus- und/oder Gästebeitrag erheben (§ 3 Absatz 4 NKAG). Das Land ist nach Artikel 58 Niedersächsische Verfassung verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch den übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen. Um dies zu gewährleisten, wird die Erhebung der sog. Bettensteuer in Ausnahmefällen gem. § 3 Absatz. 4 Satz 2 NKAG durch Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde auch neben der Erhebung eines Gäste- und/oder Tourismusbeitrags ermöglicht. Die nach § 3 Absatz 4 Satz 2 NKAG erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde wurde am 14.11.2017 befristet für 4 Jahre erteilt. Mit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 02.10.2017 „Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG" (Nds. MBI. Nr. 41/2017, Seite 1340) wurden Hinweise zu den Kriterien für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung bekannt gemacht. Der Runderlass ist als Anlage beigefügt. Sämtliche dort genannten Voraussetzungen werden von der Stadt Cuxhaven erfüllt. Eine entsprechende Genehmigung konnte daher vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport erteilt werden. Den Antrag hat die Stadt Cuxhaven am 13.10.2017 vor Inkrafttreten des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 01.11.2017 gestellt.

*Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Vermieter der Ferienwohnungen und Hotelbetriebe bereits mit Schreiben vom "im Juli 2017" aufgefordert, sich mit Fristsetzung 15.9.2017 BINDEND zu erklären, wie die Ü`-Steuer von diesen Vermietern/Hoteliers an die Stadt Cuxhaven abgeführt werden wird?*

Mit dem Schreiben „im Juli 2017“ sind alle Unterkunftgeber über die Erhebung einer Übernachtungsteuer ab 01.01.2018 lediglich informiert worden, da einerseits immer mehr Unterkunftgeber nach Informationen zur Übernachtungsteuer verlangten und andererseits bei einer späteren Information sicherlich der Vorwurf an die Stadt ergangen wäre, nicht rechtzeitig über die Übernachtungsteuer informiert zu haben. Das Schreiben enthielt folgende Bitte: „Zur Vorbereitung der Steuererhebung bitte ich Sie mir auf dem beigefügten Antwortbogen bis zum 15.09.2017 mitzuteilen, wie Sie Ihrer Verpflichtung zur Steueranmeldung zukünftig nachkommen wollen. Sie werden daraufhin weitere Informationen zur Erhebung der Übernachtungsteuer von mir erhalten.“ Es handelte sich also lediglich um ein Informationsschreiben, das keiner Rechtsgrundlage bedurfte. Die Erhebung der Übernachtungsteuer erfordert(e) seitens der Verwaltung bei mehr als 3.600 Unterkunftgebern umfangreiche Vorarbeiten wie z. B. die Anpassung und Einrichtung des elektronischen Abrechnungssystems für jeden einzelnen Nutzer des Systems, damit die Erhebung ab nunmehr dem 01.03.2018 funktioniert.

*Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Bestimmung in der Satzung vom 23.2.17, dass die betroffenen Vermieter verpflichtet werden, ein EDV-Programm der Stadt Cuxhaven zu benutzen um dieser Steuerpflicht nachzukommen.?*

Mit Urteil vom 21.09.2016, 1 A 523/15 (sh. http://rechtsprechung. niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc. id=JURE160020309&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1& paramfromHL=true#focuspoint) hat das Verwaltungsgericht Stade entschieden, dass die Stadt Cuxhaven Unterkunftgeber grundsätzlich zur Nutzung eines elektronischen Abrechnungssystems zur Abrechnung der Kurbeiträge durch seine Tourismusbeitragssatzung verpflichten kann. Entsprechend gilt dies daher für die Übernachtungsteuer, Rechtsgrundlage in der Übernachtungsteuersatzung ist § 10 Absatz 2. Auf Antrag kann die Stadt Cuxhaven zur Vermeidung unbilliger Härten einzelne Unterkunftgeber gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 von dieser Nutzungspflicht befreien. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Stade liegt „eine unbillige Härte immer dann vor, wenn eine Erklärungsabgabe wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Entsprechend § 150 Abs. 8 Satz 2 AO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder der Unterkunftgeber nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Dieses Verständnis legt nunmehr auch die Beklagte der Norm zu Grunde. Ein Fall wirtschaftlicher Überforderung liegt nicht vor, da die Kläger - wie sie selbst einräumen - bereits über die notwendige EDV-Ausstattung verfügen. Auch ein Fall der Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen ist nicht gegeben. Der Umstand allein, dass sich die Kläger bereits im Rentenalter befinden, kommt insoweit nicht durchgreifend zum Tragen. Zwar ist von einem Fall der unbilligen Härte regelmäßig bei denjenigen Unterkunftgebern auszugehen, die im Laufe ihres Lebens den Umgang mit Computern nicht erlernt haben und hierzu auch keinen Zugang mehr finden, was insbesondere bei Menschen höheren Alters der Fall ist (vgl. Rätke, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2014, § 150 Rn. 89). Entscheidend kommt es jedoch auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweils Betroffenen an. Der Kläger zu 1. schreibt sich selbst die notwendigen Computerkenntnisse und die notwendige Auffassungsgabe zu, um den Umgang mit dem System zu erlernen. Diesen Eindruck hinterließ der Kläger zu 1. auch in der mündlichen Verhandlung. Dass er nicht bereit sei, sich mit der Einarbeitung in das System „abzumühen“, muss außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, dass dem Kläger mit Rücksicht auf seine individuellen Fähigkeiten die Nutzung zumutbar ist.“ Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass die Verpflichtung der Unterkunftgeber zur Nutzung eines elektronischen Abrechnungssystems verhältnismäßig ist, weil es u. a. zur Kostenersparnis und Verfahrensbeschleunigung in der Verwaltung beiträgt, was sicherlich auch im Interesse aller Unterkunftgeber ist.

*Mit welcher Rechtsgrundlage verlangt die Stadt in ihrer Satzung, dass der Besitzer eines Computers dieses EDV-Programm zu benutzen hat?*

Rechtsgrundlage in der Übernachtungsteuersatzung ist § 10 Absatz 2. Dieser lautet:

Für die Steueranmeldung haben die Unterkunftgeber ein von der Stadt Cuxhaven unentgeltlich zur Verfügung gestelltes elektronisches Abrechnungssystem zu nutzen. Vom Unterkunftnehmer haben sie folgende Daten zu erheben, im System zu speichern und damit an die Stadt Cuxhaven zu übermitteln:

- Name und Vorname des Unterkunftnehmers

- Straße, Postleitzahl und Wohnort des Unterkunftnehmers

- Aufenthaltszeitraum

- Steuermaßstab für den Aufenthaltszeitraum.

Die Daten sind jeweils spätestens sieben Tage vor den in § 8 Absatz 1 genannten Terminen zusammen mit den abzurechnenden Kurbeiträgen im System freizugeben. Auf Antrag kann die Stadt Cuxhaven zur Vermeidung unbilliger Härten einzelne Unterkunftgeber von dieser Nutzungspflicht befreien.

*Warum wurde in den Schreiben der Stadt von "im Juli 2017" nicht mitgeteilt, dass zu DEM Zeitpunkt diese Satzung überhaupt noch nicht rechtskräftig genehmigt worden ist?*

Dem Schreiben war neben der Satzung eine Informationssammlung mit Fragen und Antworten zur Übernachtungsteuer beigefügt. Darin heißt es: „Nach § 3 Absatz 4 NKAG dürfen Gemeinden eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben, wenn sie einen Tourismusbeitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen. Das Niedersächsische Innenministerium, als für die Stadt Cuxhaven zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, erarbeitet derzeit die Grundlagen für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung.“

*Warum wird den Betroffenen bisher mehrheitlich verschwiegen, dass diese
Satzung erst am 14.11.17 in Hannover genehmigt wäre?*

Zunächst wird auf die vorherigen Antworten verwiesen. Der Beschluss der Übernachtungsteuersatzung durch den Rat der Stadt Cuxhaven am 23.02.2017 erfolgte im Rahmen des geltenden Kommunal- und Abgabenrechts, ohne dass es zu diesem Zeitpunkt einer Ausnahme- oder sonstigen Genehmigung bedurft hätte. Diese wurde erst durch Änderung des Kommunalabgabenrechts im März 2017 erforderlich. Gleich nach Erhalt der Genehmigung hat Herr Oberbürgermeister Dr. Getsch in der Ratssitzung am 16.11.2017 berichtet, dass das Niedersächsische Innenministerium die Ausnahmegenehmigung zunächst befristet bis zum 31.12.2021 erteilt hat. Am 21.11.2017 haben die Cuxhavener Nachrichten auf der ersten Seite darüber berichtet. Die Verwaltung weist seit dem 14.11.2017 die Unterkunftgeber beim individuellen persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakt auf die Ausnahmegenehmigung hin.

*WO kann man den Wortlaut dieser Genehmigung nachlesen?*

Eine allgemeine Veröffentlichung der Ausnahmegenehmigung ist aus Sicht der Verwaltung der Stadt Cuxhaven nicht erforderlich und wird daher nicht erfolgen. Dagegen ist der Runderlass als Anlage beigefügt. Sämtliche dort genannten Voraussetzungen werden von der Stadt Cuxhaven erfüllt (s. Antwort 1).

*Wurde am 7.12.17 eine Verschiebung des Beginns auf den 1.3.18 im Rat der
Stadt beschlossen?*

Der Rat der Stadt Cuxhaven hat auf seiner Sitzung am 07.12.2017 beschlossen, § 13 der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Cuxhaven vom 23.02.2017 dahingehend zu ändern, dass die Satzung nun erst am 1.3.2018 in Kraft tritt. Der Beschluss wurde wie folgt begründet: „Aufgrund der unklaren Rechtslage zwischen Satzungsbeschluss im Februar 2017, Änderung des NKAG im März 2017 und einer hiernach erforderlichen Ausnahmegenehmigung für die Übernachtungsteuer auf Basis des o. g. Runderlasses war es für Teile der Übernachtungsgeber nicht möglich, entsprechende kostenpflichtige Softwarearbeiten vor Mitte November 2017 in Auftrag zu geben. Da bei den Programmanbietern entsprechende Zeitfenster zum Jahresende kaum erhältlich sind, wurde ein zusätzlicher Zeitraum von 2 Monaten für erforderlich gehalten. Dazu sind nach Vorliegen der Ausnahmegenehmigung noch offene Meldungen der Eigentümer und Vermittler zu den Vermietungsobjekten nachzureichen und abzuarbeiten. Das vereinbarte Konsolidierungsziel soll hierdurch nicht gefährdet werden.“

*Wodurch ist gewährleistet, dass der Beginn am 1.3.2018 dann wiederum
ordentlich genehmigt wurde ?*

Da der Stadt am 14.11.2017 bereits allgemein die Ausnahmegenehmigung zur Erhebung einer Übernachtungsteuer erteilt worden ist, ist eine erneute Genehmigung für den neuen Erhebungsbeginn am 01.03.2018 nicht erforderlich.

*Wurden alle Verfahrensvorschriften eingehalten?*

Die Beschlüsse zur Verschiebung des Erhebungsbeginns der Übernachtungsteuer auf den 01.03.2018 und der Beschluss einer dafür erforderlichen Ersten Änderungssatzung zur Übernachtungsteuersatzung erfolgten entsprechend der Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Die Erste Änderungssatzung zur Übernachtungsteuersatzung wurde entsprechend der Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes am 21.12.2017 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven (Nr. 47, Seite 303) veröffentlicht.

*WANN wird den Betroffenen mittels einem ordentlichen Bescheid fristgerecht mit Steuer-Nr. /Rechtsbehelfsbelehrung ihre Steuerpflicht mitgeteilt?*

Über den Beginn einer Steuerpflicht wird in Deutschland kein Bescheid erteilt, so erteilt das Finanzamt z. B. einem Arbeitnehmer nicht per Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung mit, dass er nun lohnsteuerpflichtig ist. Rechtsbehelfe sind gegen Steueranmeldungen und Steuerbescheide möglich. Unterkunftgeber können bei der Übernachtungsteuer bei Abgabe ihrer Steueranmeldung innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Stade erheben. Eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erscheint im elektronischen Abrechnungssystem nach der Freigabe von Daten im System durch den Unterkunftgeber und ist auf den Vordrucken für Unterkunftgeber, die aufgrund einer unbilligen Härte ihre Steueranmeldung auf einem Vordruck vornehmen dürfen, eingedruckt. Die Kassenzeichen für die Übernachtungsteuer wurden und werden den Unterkunftgebern beim individuellen persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakt mitgeteilt.

*Warum enthält der Formularpool der Stadt Cuxhaven keine einheitlichen Formulare für die Abgabe der Steuer-Erklärungen für DIE Vermieter, die ihre Erklärung auf Papier abgeben werden/wollen?*

Die Unterkunftgeber haben grundsätzlich das elektronische Abrechnungssystem zu nutzen (sh. oben). Unterkunftgeber, die aufgrund einer unbilligen Härte ihre Steueranmeldung auf einem Papiervordruck vornehmen dürfen, erhalten entsprechende Vordrucke vom Steueramt der Stadt beim persönlichen Kontakt oder per Post. Die Vordrucke sind seit Anfang Januar 2018 auch im Formularpool auf der städtischen Internetseite zu finden, obwohl ein Unterkunftgeber mit Computer und Internetanschluss sowieso das elektronische Abrechnungssystem zu nutzen hat.

*Warum wurde bis heute nicht öffentlich bekannt gemacht, wie das EDV-System
der Stadt für die Eintreibung der Ü`-Steuer funktioniert?*

Die bisherige Erfahrung mit der Einführung des elektronischen Abrechnungssystems für den Bereich Kurbeiträge hat gezeigt, dass die individuelle Einweisung der Nutzer in das System für alle Beteiligten vorteilhafter ist, weil die Nutzer sich dann auch trauen, Fragen zu stellen. Bei individuellen persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakten haben Unterkunftgeber auf Nachfrage Informationen zur Nutzung des elektronischen Abrechnungssystems für Zwecke der Übernachtungsteuer erhalten und werden diese auch weiterhin bekommen. Bei mehreren Veranstaltungen, u. a. in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und Personal am 27.11.2017, ist die Erweiterung des elektronischen Abrechnungssystems für Zwecke der Übernachtungsteuer mit Power-Point-Präsentationen vorgestellt worden. Die bisherigen Nutzer des elektronischen Abrechnungssystems haben am 13.12.2017 per E-Mail zusammen mit den Informationen zur Erhebung der Gästebeiträge für 2018 eine Ergänzung des Leitfadens für das elektronische Abrechnungssystem für Zwecke der Übernachtungsteuer erhalten. Die Funktionen für die Übernachtungsteuer standen auch erst ab diesem Tag im System zur Verfügung, weil erst nach Beschlussfassung des Rates über die Gästebeiträge für 2018 am 07.12.2017 die Gästebeitragssätze für 2018 im System erfasst und die Erfassung für das Jahr 2018 freigeschaltet werden konnte. Auf der Internetseite der Stadt sind unter Bürgerservice / Broschüren u. Informationsmaterial die Leitfäden für das elektronische Abrechnungssystem zu finden.

Mit besten Grüßen

Uwe Santjer