(...) Fracking in sensiblen Gebieten wie bspw. an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung sowie unkonventionelles Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 Metern soll durch das Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich verboten werden. Des Weiteren soll der Einsatz von Fracking in jedem Fall spezifisch geprüft werden. (...)
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