
(...) Zwar ist es richtig, dass Verlage schon bisher mit technischen Mitteln eine Nutzung ihrer Seiten etwa durch Suchmaschinen verhindern (Auslistung über robots.txt) oder ihr Angebot mit Bezahlschwellen versehen können. Gleichwohl ändert dies aus meiner Sicht nichts daran, dass es sachgerecht ist, der verlegerischen Leistung als Form der Werkvermittlung ein eigenes Leistungsschutzrecht zuzuordnen. (...)