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Ursula Heinen-Esser
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Frage von Pascal H. •

Frage an Ursula Heinen-Esser von Pascal H. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Heinen-Esser,

die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Legalisierung der medizinisch nicht unbedingt notwendigen Entfernung der Vorhaut von nicht einwilligungsfähigen Jungen vorlegt, der diese Operation vollständig in den Entscheidungsbereich der Eltern überstellt.

Mit Drucksache 17/11430 wurde ein Gegenentwurf vorlegt, der für diese Art des Eingriffs ein Schutzalter von 14 Jahren vorsieht. Dieser Entwurf reiht sich nach meinem Verständnis ein in die sonst geltende Jugendschutzgesetzgebung wie sie auch für Piercings und Tätowierungen besteht.

Für welchen Entwurf werden Sie stimmen?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Pascal Hoven

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hoven,

vielen Dank für Ihre Frage via abgeordnetenwatch.de.

Ich habe den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit voller Überzeugung mitgetragen, da damit umgesetzt wird, was wir als Parlamentarier bereits am 19. Juli in einem Entschließungsantrag mit breiter Mehrheit gefordert haben: Die weltweit erlaubte Beschneidung von Jungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland weiterhin zulässig. Dies ist besonders wichtig, da Juden und Muslimen - für die die rituelle Beschneidung von elementarer religiöser Bedeutung ist - ihre Religion hierzulande auch künftig offen und legal leben können.

Die Verabschiedung des Regierungsentwurfes bestätigt letztlich, was seit jeher in Deutschland gilt: Eltern können im Rahmen ihres Sorgerechts in die medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihrer Söhne wirksam einwilligen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Nach diesen Regeln müssen die Eltern über die Risiken und Folgen der Beschneidung umfassend aufgeklärt werden und selbstverständlich muss immer eine möglichst effektive Schmerzbehandlung gewährleistet sein. Die Eltern sind außerdem verpflichtet, den Willen ihres Sohnes in ihre Entscheidung einzubeziehen und zwar umso mehr, je älter das Kind ist.

In der Regel dürfen nur Ärzte die Beschneidung vornehmen. Personen, die von einer Religionsgemeinschaft dafür vorgesehen werden, wie die jüdischen Mohalim, dürfen dies nur in den ersten sechs Lebensmonaten eines Jungen und nur, wenn aufgrund ihrer speziellen Ausbildung gewährleistet ist, dass sie für den Eingriff so befähigt sind wie ein Arzt. Auch sie sind natürlich uneingeschränkt an die Regeln der ärztlichen Kunst gebunden.

Werden all diese Vorgaben eingehalten, gehen Eltern nach derzeitigem Wissenstand kein unvertretbares gesundheitliches Risiko ein, wenn sie ihren Sohn beschneiden lassen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist bei einer medizinisch fachgerecht vorgenommenen Beschneidung grundsätzlich nicht zu erwarten, ein staatliches Verbot der Beschneidung daher insbesondere verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Heinen-Esser