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Ulrike Scharf
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Frage von Maria H. •

Wann bringen Sie das Arbeitszeitgesetz und das Ladenschlussgesetz aus der Steinzeit ins 21. Jahrhundert?

Sehr geehrte Frau Scharf,

Sie sagten kürzlich in der Augsburger Allgemeinen: „Das Arbeitszeitgesetz muss aus der Steinzeit raus – die Arbeitswelt braucht Luft zum Atmen“.

In Bayern liegt noch vieles in der Steinzeit. Etwa das bayerische Ladenschlussgesetz, das Geschäfte in der Regel zwingt um 20 Uhr zu schließen. Moderne Bundesländer wie Hamburg oder Baden-Württemberg sind da deutlich fortschrittlicher, was besser zur Lebensrealität aller Leuet unter 40 Jahren passt. Planen Sie das bayerische Ladenschlussgesetz auch aus der Steinzeit zu holen?

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Antwort von CSU

Sehr geehrte Frau H.,

das Ladenschlussrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Dementsprechend sieht das erst im letzten Jahr in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz weiterhin allgemeine Ladenschlusszeiten werktags von 20 bis 6 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen vor. Diese schützen die Beschäftigten im Einzelhandel effektiv vor der nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen besonders gesundheitsschädlichen Nachtarbeit und sichern einen fairen Wettbewerb für alle Einzelhändler. 

Zugleich bietet die mit dem Bayerischen Ladenschlussgesetz neu zugelassene durchgehende Öffnung personallos betriebener Kleinstsupermärkte (auch in den allgemeinen Ladenschlusszeiten) eine moderne Form der Grund- und Nahversorgung, ohne dabei den Arbeitnehmer- oder den Sonn- und Feiertagsschutz übermäßig zu beeinträchtigen. Gleiches gilt für die bis zu acht gemeindeweiten und bis zu vier individuellen verkaufsoffenen Nächte an Werktagen, die an einzelnen Werktagen abendliche Verkaufsöffnungen bis 24 Uhr ermöglichen und damit auch die Attraktivität des örtlichen Einzelhandels stärken.

Die allgemeinen Ladenschlusszeiten haben sich allerdings auch weiterhin bewährt. Es besteht in Bayern ein breiter Konsens, dass eine völlige Freigabe oder eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten bis 22 Uhr wie in den anderen Bundesländern nicht umgesetzt wird. Dies hat auch die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bayerischen Ladenschlussgesetz im vergangenen Jahr durchgeführte Verbandsanhörung gezeigt, in der Gewerkschaften, Kirchen, Kommunen, aber auch die Verbände des Handels und der Wirtschaft keine völlige Freigabe oder Verlängerung der Ladenöffnungszeiten forderten.

Dagegen besteht beim Arbeitszeitrecht tatsächlich Änderungsbedarf – insbesondere braucht es eine Flexibilisierung der Arbeitszeit: Die starre tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden passt nicht mehr in die moderne Arbeitswelt. Deutlich flexibler ist eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, wie sie auch die EU-Arbeitszeitrichtlinie als Schutzstandard vorsieht. Viele Beschäftigte wünschen sich die Möglichkeit, zwar nicht insgesamt mehr, dafür aber an einzelnen Tagen länger arbeiten zu dürfen. Dies würde vor allem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege verbessern. Arbeitgeber müssen zudem ihre Beschäftigten flexibler einsetzen können, um zum Beispiel besser auf Auftragsspitzen reagieren zu können. Dabei ist aber auch klar, dass längere Arbeitszeiten nur dort zugelassen werden können, wo ihnen nach individueller Gefährdungsbeurteilung der Gesundheitsschutz der jeweiligen Beschäftigten nicht entgegensteht.

Freundliche Grüße

Ulrike Scharf

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