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Frage von Andreas J. •

Frage an Tobias Heilmann von Andreas J. bezüglich Finanzen

Guten Tag,
als Mitglied einer übergeordneten Instanz würde mich interessieren ab wann Verwaltungsakte eine „sittenwidrige vorsätzliche Schädigung“ des Steuerzahlers nach §826 BGB darstellen?

Der spezielle Fall ist die sog. Sportarena in Lüneburg. Trotz versechsfachung der Kosten auf untragbare 26 Mio. €, nicht vorhandenem Verkehrskonzept, Parkplätzen für gerade einmal ein paar hundert Besucher und weiteren eklantanten handwerklichen Fehlern findet der verantwortliche Kreistag offenbar nicht die Kraft diese unendliche Horrorgeschichte für den Steuerzahler zu beenden. Nie und nimmer wird dieser Bau irgendwie profitabel, was alle Beteiligten wissen müssen! Die Abwicklungskosten betrügen ca. 10 Mio € einmalig, auch schlimm, aber wie heist es : Besser ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende!

Der Schaden für die Parteien ist sowieso schon angerichtet! Ich bitte Sie nachdrücklich diesen Verwaltungsakten dezidiert nachzugehen und dem Steuerzahler diesen Mühlstein zu ersparen!

vorsatz= angeblicher "Zeitdruck" trotz bekannter eklatanter Fehler im Vorfeld
sittenwiedrig= lächerlich ungenügende erbrachte Leistung im Verhältnis zum Preis
schädigung= auf Jahrzehnte garantierte Zahlungen, im Sinne von Opportunitätskosten

Sehenden Auges wird diese Katastrophe herbeigeführt, die für mich nurnoch Erfüllung von §826 BGB darstellt, ob aus Altersstarrsinn, Profit- oder Profilierungssucht ist schon längst irrelevant geworden.
Ab wann ist für die Mitglieder des Ausschusses Haushalt und Finanzen dieser Tatbestand erfüllt?

m.f.G.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Janowitz,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich bin selber kein ausgebildeter Jurist und kann Ihnen daher keine verbindliche Rechtsauskunft geben.

Verwaltungsakte können nach meinem Wissen nicht mit zivilrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Normen wie der §826 BGB entwickeln nur für Verträge Rechtsfolgen.

Es steht Betroffenen allerdings frei Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte vor einem Verwaltungsgericht einzulegen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich zu dem von Ihnen angesprochen Fall nicht äußern werde. Ich bin nicht mit den Einzelheiten vertraut.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heilmann