(...) bei den Umschlägen handelt es sich um Stimmzettelumschläge nach Vorgabe des amtlichen Musters des hessischen Landeswahlleiters. Das Kommunalwahlgesetz (KWG) und die Kommunalwahlordnung (KWO) schreiben lediglich vor, dass der Stimmzettel in einem amtlichen Stimmzettelumschlag gesteckt werden muss. Das heiß, dass nur die ausgegebenen Umschläge genutzt werden dürfen. (...)
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