Ob diese Verwaltungspraxis dem Unionsrecht standhält, wird sich zeigen müssen, schließlich gibt es hinreichend Rechtsprechung des EuGH in anderen Fällen, in denen beschränkt Steuerpflichtige auch andere soziale Vergünstigungen in Deutschland erhalten müssen, weil sie nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig werden
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