(...) Wer dies durch die Verbreitung oder das Zugänglichmachen solcher Inhalte ermöglicht, begeht nicht nur eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sondern eine Straftat (§§ 184 b, c Strafgesetzbuch). Die Internetsperren verstoßen deshalb auch nicht gegen Grundrechte der Internetanbieter oder -nutzer. Im Gegenteil: Der grundrechtlich garantierte Schutz des Persönlichkeitsrechts (Art. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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