Warum nennt das GKV-BstG keine Streichung der Phytotherapie obwohl diese unter die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fällt ? Für wie viele Erkrankungen liegen Studien nach EbM vor?
Laut BfArM gehören zu den Besonderen Therapierichtungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG):
• die Homöopathische,
• die Anthroposophische und die
• die pflanzliche (phytotherapeutische) Therapierichtung: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsarten/Besondere-Therapierichtungen-und-traditionelle-Arzneimittel/_node.html
Sehr geehrte Frau P.,
Sie weisen zutreffend darauf hin, dass die Phytotherapie nach dem Arzneimittelgesetz zu den sogenannten Besonderen Therapierichtungen zählt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass alle Besonderen Therapierichtungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung identisch zu behandeln sind.
Ziel des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist es, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung konsequent an den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin sowie an Wirtschaftlichkeit und medizinischem Nutzen auszurichten. Der Gesetzentwurf nennt deshalb ausdrücklich homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Satzungsleistungen. Eine ausdrückliche Regelung zur Phytotherapie enthält er hingegen nicht.
Der Grund hierfür ist, dass pflanzliche Arzneimittel wissenschaftlich nicht als einheitliche Gruppe bewertet werden können. Die Evidenz bezieht sich jeweils auf ein konkretes Arzneimittel, einen bestimmten Pflanzenextrakt, die Dosierung und die jeweilige Indikation. Für zahlreiche Phytopharmaka liegen klinische Studien und wissenschaftliche Bewertungen vor, für andere dagegen nicht. Deshalb ist eine pauschale Aussage über „die Phytotherapie“ nicht möglich.
Die Streichung des bisherigen § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V bedeutet deshalb nicht, dass phytotherapeutische Arzneimittel generell aus der Versorgung ausgeschlossen werden. Vielmehr gelten – wie für andere Arzneimittel auch – die allgemeinen Anforderungen des SGB V hinsichtlich Nutzen, medizinischer Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie der jeweiligen arzneimittel- und sozialrechtlichen Vorgaben. Ob ein Präparat zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann, richtet sich nach diesen Kriterien und den einschlägigen Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Zu Ihrer zweiten Frage nach der Zahl der Erkrankungen, für die Evidenz im Sinne der evidenzbasierten Medizin vorliegt: Eine amtliche oder wissenschaftlich anerkannte Gesamtzahl existiert nach meiner Kenntnis nicht. Eine solche Zahl wäre auch wenig aussagekräftig, weil Evidenz stets produkt- und indikationsbezogen bewertet wird und nicht für die Phytotherapie als Ganzes. Für einzelne pflanzliche Arzneimittel bestehen hochwertige klinische Studien, für andere stützt sich die Bewertung vor allem auf langjährige Anwendung und Sicherheitsdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dr. Tanja Machalet

