Warum gibt es keine einheitliche Regelung für Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie, warum darf in Hessen sogar die Klinik selbst entscheiden ob Unterbringungsgrund vorliegt, ist das nicht ein Fehler?
Wenn eine profitorientierte Klinik die noch nicht vollbelegt ist, so wie in Hessen selbst entscheiden darf, ob eine Zwangsunterbringung und im Grunde jede Zwangsmaßnahme gerechtfertigt ist. Birgt das nicht enormes Missbrauchspotential. Zwangsmaßnahmen traumatisieren die Person selbst zusätzlich, daran verdient letztlich wieder die Klinik. Wer sorgt für wirksame Übergeordnete Kontrolle und Sanktionierung der Konzerne bei Verstößen? Seite 10 zu Rechtslage: https://www.bag-gpv.de/fileadmin/downloads/Projektbericht_ZVP.pdf
"so obliegt z. B. in
Hessen den psychiatrischen Krankenhäusern die Entscheidung, ob ein Unterbringungsgrund vorliegt."
Das ist unfassbar freizügig gehandhabt und pro Klinikkonzerne, wird das reformiert und in ganz Deutschland die selben Gesetze eingeführt? Missbrauch zur Verfolgung vom Randgruppen ist denkbar und in der NS Zeit normal gewesen(Aktion T5 in Hessen)?https://de.wikipedia.org/wiki/Ehemalige_Landesirrenanstalt_Heppenheim
Sehr geehrter Herr T.,
ich danke Ihnen für Ihre Fragen, die Sie zum Umgang mit Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie stellen. Zunächst möchte ich betonen, dass Zwangsmaßnahmen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte eines Menschen darstellen. Deshalb dürfen sie nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewendet werden. Zugleich zeigen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass Zwangsmaßnahmen für Betroffene häufig belastend und teilweise auch traumatisierend sein können. Deshalb muss ihr Einsatz stets das äußerste Mittel bleiben.
Sie sprechen einen wichtigen Punkt an: Tatsächlich gibt es in Deutschland keine vollständig einheitliche Rechtslage. Das liegt daran, dass die öffentlich-rechtliche Unterbringung psychisch erkrankter Menschen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Jedes Bundesland verfügt daher über ein eigenes Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz beziehungsweise Unterbringungsgesetz. Daneben gelten bundesrechtliche Vorschriften etwa im Betreuungsrecht sowie verfassungsrechtliche Vorgaben. Diese föderale Struktur führt dazu, dass sich Verfahren und Zuständigkeiten zwischen den Ländern unterscheiden.
Die von Ihnen zitierte Regelung in Hessen, wonach psychiatrische Krankenhäuser zunächst feststellen können, ob ein Unterbringungsgrund vorliegt, ist tatsächlich eine Besonderheit des hessischen Rechts. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Klinik dauerhaft oder ohne richterliche Kontrolle über eine Freiheitsentziehung entscheiden kann. Länger andauernde Unterbringungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Entscheidung. Gleichwohl ist es legitim zu hinterfragen, ob die Ausgestaltung der Verfahren ausreichend unabhängig ist und ob Interessenkonflikte ausgeschlossen werden.
Die Sorge, wirtschaftliche Interessen könnten medizinische Entscheidungen beeinflussen, muss ernst genommen werden. Medizinische Entscheidungen dürfen ausschließlich nach medizinischen und rechtlichen Kriterien getroffen werden. Deshalb sind transparente Dokumentation, richterliche Kontrolle, Patientenfürsprecher*innen, unabhängige Beschwerdestellen sowie die Heim- und Fachaufsicht wichtige Bestandteile des Rechtsschutzes. Ob diese Instrumente überall ausreichend wirksam sind, wird regelmäßig diskutiert und sollte fortlaufend überprüft werden.
Eine bundesweit einheitliche Regelung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung wäre allerdings nur möglich, wenn die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung geändert oder entsprechende Zuständigkeiten auf den Bund übertragen würden. Das wäre ein grundlegender Eingriff in den Föderalismus und setzt breite politische Mehrheiten voraus. Unabhängig davon halte ich es für sinnvoll, dass sich die Länder stärker an gemeinsamen fachlichen und rechtsstaatlichen Standards orientieren und bewährte Regelungen übernehmen.
Ihren historischen Hinweis nehme ich ebenfalls ernst. Die Verbrechen der nationalsozialistischen Psychiatrie mahnen uns, Freiheitsentziehungen und Zwangsmaßnahmen stets kritisch zu hinterfragen und rechtsstaatliche Kontrollmechanismen kontinuierlich zu stärken. Gerade aus dieser Geschichte ergibt sich die Verpflichtung, die Rechte psychisch erkrankter Menschen besonders zu schützen.
Die Diskussion über eine weitere Stärkung der Patientenrechte und eine Verbesserung der Kontrollmechanismen halte ich für wichtig und hoffe, mit meinen Erläuterungen zum besseren Verständnis beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dr. Tanja Machalet

