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Frage von Wolfgang L. •

Frage an Svenja Schulze von Wolfgang L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Schulze,

in einer vorangegangen Frage hat ein Beamter „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“ gefordert.

Als angestellter Professor erhalte ich monatlich netto ca. 600€ weniger Gehalt als meine verbeamteten Kolleginnen und Kollegen. Bei der Altersversorgung beträgt die Differenz gegenüber den verbeamteten Kolleginnen und Kollegen durchschnittlich schon 1200€. Im Falle einer Berufsunfähigkeit steigt dann die Differenz auf 2000€.

Der Beamte hat die Möglichkeit, seine Dienstzeit auf gesetzlicher Grundlage um bis zu drei Jahre zu verlängern. Gegen die Ablehnung einer Verlängerung ist der Rechtsweg eröffnet. Der Angestellte ist vom Wohlwollen der HS abhängig und kann keinerlei Rechtsmittel einlegen.

Ich bitten Sie, zu den Benachteiligungen der angestellten Professorinnen und Professoren Stellung zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Lux

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Prof. Lux,

vielen Dank für Ihre Frage zu den Unterschieden zwischen Beamten und Angestellten. Es stimmt: die zwei Systeme sind unterschiedlich. Diese Unterschiede sind jedoch sachlich gerechtfertigt. Eine grundsätzliche Ungleichbehandlung angestellter Professorinnen und Professoren im Vergleich zu den verbeamteten mit Blick auf ein Hinausschieben des Ruhestands besteht nicht. Mit Blick auf die "3-Jahres-Grenze" sind angestellte Professorinnen und Professoren sogar besser gestellt. Gerne möchte ich Ihnen im Folgenden ein paar detailliertere Hinweise geben:

1. Unterschiede Beamte – Angestellte
Einer der grundlegenden Unterschiede des Beamtenrechts gegenüber der Privatwirtschaft liegt darin, dass es für verbeamtete Beschäftigte weder Tarifautonomie noch Streikrecht gibt. Anders als Arbeiter und Angestellte können Beamte ihre Beschäftigungsverhältnisse nicht eigenständig durch Tarifverträge gestalten. Die Rechtsverhältnisse der Beamten werden durch Gesetz – und damit vom Parlament – geregelt, während für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern Tarifverträge vereinbaren können, die nur im Einvernehmen beider Tarifvertragsparteien zustande kommen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch von Beamten auf Übernahme etwaiger Tarifabschlüsse gibt. Ein weiterer Aspekt ist zum Beispiel die Wohlverhaltenspflicht für Beamte auch außerhalb des Dienstes. Aus diesen Gründen wurde mehrfach höchstrichterlich festgestellt, dass die Unterschiedlichkeit der Systeme rechtmäßig ist.

Für angestellte Professorinnen und Professoren besteht gegenüber anderen Angestellten darüber hinaus die Möglichkeit, ihre individuelle Situation durch Berufungs- und Bleibeverhandlungen bzw. Leistungszulagen zu verbessern.

2. Hinausschieben des Ruhestands
Hinsichtlich des Hinausschiebens des Ruhestandes gibt es aufgrund der Unterschiedlichkeit der Systeme zwei gesetzliche Grundlagen:
- Für Beamte schafft das Landesbeamtengesetz (§ 32 Abs. 1) die Möglichkeit haben, den Eintritt des Ruhestands um bis zu drei Jahre zu verschieben, jedoch nur, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
- Für Angestellte gibt es Regelungen im Tarifvertrag TV-L (§ 33 Abs. 5) bzw. im 6. Sozialgesetzbuch (§ 41 Satz 3 SGB VI). Der Unterschied beider Regelungen besteht vornehmlich darin, dass im Falle des § 33 Abs. 5 TV-L ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird ("neuer schriftlicher Arbeitsvertrag"), wohingegen bei § 41 Satz 3 SGB VI das bisherige Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

Der oder die Angestellte und der Arbeitgeber können also entscheiden, ob sie nach dem Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wollen. Festzuhalten bleibt daher, dass auch Angestellte den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben und eine Ablehnung eines solchen Antrages in bestimmten Fällen gerichtlich überprüfen lassen können. Gegenüber Beamten haben Angestellte zudem den Vorteil, dass ein Hinausschieben auch mehrfach möglich ist, also auch über den für Beamte geltenden Zeitraum von drei Jahren.

Ich hoffe, dass ich mit dieser Stellungnahme Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.

Freundliche Grüße
Svenja Schulze

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