Die konkrete Verfahrensweise bei erneuten Änderungen des Namens oder Personenstandes ist im Selbstbestimmungsgesetz nicht genau festgelegt und für konkrete Gesetzesauslegungsfragen sind die Gerichte zuständig. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass bei einer Rückänderung des Geschlechtseintrages nur der ursprüngliche Name gewählt werden kann.
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