Warum wird die Erstattung von Cannabisblüten pauschal gestrichen, statt medizinisch notwendige Einzelfälle zu berücksichtigen und für bereits genehmigte Therapien Bestandsschutz zu schaffen?
Ich bin schwer an einer sehr seltenen Autoimmunerkrankung erkrankt, für die es kaum Leitlinien gibt. Viele Therapien sind für mich mit erheblichen Neben- und Wechselwirkungen verbunden. Medizinisches Cannabis ist für mich kein Genussmittel, sondern Teil meiner Behandlung: Es lindert Schmerzspitzen und beruhigt mein Nervensystem.
Schon die Kostenübernahme war eine große Hürde. Mein Antrag wurde zweimal vom Medizinischen Dienst abgelehnt und erst nach langer Prüfung von meiner Krankenkasse genehmigt.
Deshalb kann ich nicht nachvollziehen, warum die Erstattung von Cannabisblüten nun pauschal gestrichen werden soll. Es geht dabei nicht nur um mich, sondern um viele schwerkranke Menschen, deren ärztlich begleitete Therapie funktioniert. Wir sind keine Freizeitkonsumenten und nehmen Cannabis nicht zum Spaß.
Warum nimmt man diesen Patientinnen und Patienten eine wirksame Therapie, anstatt medizinische Einzelfälle zu prüfen und bestehende Genehmigungen zu schützen?
Viele Grüße
M. S.
vielen Dank für Ihre eindringliche Zuschrift. Ihre Schilderung – schwere seltene Autoimmunerkrankung, kaum belastbare Leitlinien, erhebliche Nebenwirkungen konventioneller Therapien und eine erst nach zweifacher Ablehnung durch den Medizinischen Dienst genehmigte Cannabistherapie – macht sehr deutlich, worum es bei dieser Reform in der Praxis geht: nicht um „Freizeitkonsum", sondern um ärztlich verantwortete Einzelfälle, in denen andere Optionen ausgeschöpft sind.
Zur Sache: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (in Kraft seit 30. Juli 2026) wurde § 31 Abs. 6 SGB V so geändert, dass getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind – ohne eine ausdrückliche Übergangs- oder Bestandsschutzregelung für bereits genehmigte Therapien. Der GKV-Spitzenverband hat den Krankenkassen dazu lediglich eine Empfehlung, aber keine einheitliche Regelung an die Hand gegeben, sodass Bestandspatienten je nach Kasse unterschiedlich behandelt werden. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat einen Eilantrag einer betroffenen Patientin auf Fortführung der Erstattung bereits abgewiesen.
Position der AfD-Fraktion dazu:
Die AfD-Fraktion hat diese Streichung kritisch begleitet und in parlamentarischen Anfragen konkret nachgehakt, wie die Bundesregierung zu den erwarteten Einsparungen kommt. Aus der Antwort des Bundesgesundheitsministeriums (Staatssekretär Tino Sorge) geht hervor, dass die im Referentenentwurf unterstellten Einsparungen schlicht auf einer Fortschreibung der bisherigen Umsatzentwicklung beruhen – unter der Annahme, Patienten könnten "auf andere cannabishaltige Arzneimittel umgestellt werden" Drucksache 21/5661 — Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026… (Bundestag). Eine medizinisch differenzierte Folgenabschätzung für Schwerkranke, für die genau diese Umstellung – wie in Ihrem Fall – nicht ohne Verlust der Wirksamkeit möglich ist, liegt dem also gerade nicht zugrunde.
Die AfD-Fraktion hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage der Arzneimittelsicherheit und Ausgabenentwicklung bei Medizinal-Cannabis befasst und dabei stets zwischen dem breiten, teils lobbygetriebenen Verordnungswachstum und der medizinisch zwingend notwendigen Einzelfalltherapie unterschieden (Drucksache 19/9258 — Arzneimittelsicherheit bei Medizin-Cannabis (Deutschland). Ihr grundsätzlicher Einwand gegen die jetzige Reform lautet: Eine pauschale Leistungskürzung nach dem Rasenmäherprinzip ist der falsche Ansatz, weil sie nicht zwischen medizinisch unbegründetem Mengenwachstum und den echten Härtefällen unterscheidet, die es – wie Ihrer – zweifelsfrei gibt. Statt einer undifferenzierten Streichung fordert die AfD-Fraktion:
- Bestandsschutz für bereits genehmigte Therapien, da ein abrupter Therapieabbruch bei chronisch und schwer erkrankten Patienten medizinisch nicht vertretbar und unverhältnismäßig ist;
- Eine echte Einzelfallprüfung statt Kollektivstreichung – also die Beibehaltung der Erstattungsmöglichkeit für Fälle, in denen ein Arzt die medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar begründet und Standardtherapien nachweislich nicht ausreichen oder unzumutbare Nebenwirkungen verursachen;
- Kritik an der Begründungsschwäche des Gesetzes: Wenn die unterstellten Einsparungen – wie die Antwort der Bundesregierung zeigt – auf bloßen Trendfortschreibungen beruhen und keine Fallzahlen zu schwer betroffenen Bestandspatienten vorliegen, fehlt der Reform die von der AfD-Fraktion geforderte solide empirische und medizinische Grundlage.
