Wie rechtfertigen Sie die dauerhafte Besteuerung von Kryptowährungen gegenüber weiterhin steuerfreiem Anlagegold? Wie ist das mit Art. 3 GG vereinbar und werden Verluste voll verrechenbar sein?
Nach geltendem Recht werden Kryptowährungen im Privatvermögen wie Anlagegold nach § 23 EStG behandelt. Gewinne sind nach einer Haltedauer von über einem Jahr grundsätzlich steuerfrei. Nun soll ausschließlich für Kryptowährungen die Haltefrist entfallen und jede Wertsteigerung dauerhaft besteuert werden, während Anlagegold weiterhin nach einem Jahr steuerfrei bleiben soll.
Hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) bestehen bei diesem Vorhaben verfassungsrechtliche Bedenken. Beide Vermögenswerte erzielen keine laufenden Erträge (wie Zinsen oder Dividenden) und wurden bislang steuerlich vergleichbar behandelt. Welche objektive, sachliche Rechtfertigung gibt es für diese Ungleichbehandlung?
Zudem stellt sich die Frage der Symmetrie: Falls Kryptowährungen künftig als Kapitalvermögen besteuert werden, werden Verluste dann auch vollumfänglich mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechenbar sein? Andernfalls entstünde eine massive steuerliche Benachteiligung der Anleger.

