Reichsacht 2.0: Wie ist die Ächtung vom EU-Rat sanktionierten Personen und die Strafverfolgung von hilfeleistenden Bürgern mit dem Grundgesetz (Art. 1, Art. 5, Art. 11, Art. 12, ...) vereinbar?
Werter Herr Rouenhoff,
mit dem am 15. Januar 2026 beschlossenen Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU hat Deutschland sein Sanktionsrecht grundlegend verschärft (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw03-de-eu-massnahmen-1134338).
Besonders einschneidend ist das neue Recht für Personen, die selbst auf EU-Sanktionslisten stehen, denn auch ihr gesamtes Umfeld wird rechtlich in die Pflicht genommen (https://www.nd-aktuell.de/artikel/1197010.russland-sanktionen-am-langen-arm-der-eu-verhungert.html).
Für sanktionierte Personen, wie Jaques Baud und dem Journalisten Hüseyin Dogru, bedeutet dies eine de facto soziale und wirtschaftliche Isolation, eine vor aller Welt kenntlich gemachte Fixierung der neuen Reichsacht: Selbst legale Unterstützungsleistungen werden für Dritte rechtlich riskant.
Wie ist das Gesetz mit den universellen Menschenrechten, dem Grundgesetz und der Rechtsstaatlichkeit in D vereinbar?

