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Sonja Lemke
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Frage von Elias Z. •

Ist es aus Ihrer Sicht verhältnismäßig, dass § 18 MStV die Veröffentlichung von Name und Anschrift verlangt, auch wenn dadurch private Akteure datenschutzrechtlich belastet werden?

Sehr geehrte Frau Lemke,

§ 18 des Medienstaatsvertrags verpflichtet Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte im Netz zur Benennung einer verantwortlichen Person mit vollem Namen und ladungsfähiger Anschrift. Diese Regelung trifft nicht nur große Medienhäuser, sondern auch Einzelpersonen, die sich in ihrer Freizeit publizistisch engagieren - etwa durch Blogs oder Podcasts.

Problematisch ist, dass auch viele Menschen betroffen sind, deren Beiträge eigentlich keine klare redaktionelle oder meinungsbildende Funktion haben, sondern zum Beispiel private Erfahrungsberichte oder hobbybezogene Inhalte darstellen. Die Pflicht zur Veröffentlichung privater Adressdaten birgt erhebliche Datenschutz- und Sicherheitsrisiken. So wird die digitale Teilhabe eingeschränkt und die Vielfalt im Netz gefährdet - gerade bei denjenigen, die sich unkommerziell und konstruktiv einbringen wollen. Eine differenziertere Regelung ist meiner Meinung nach dringend notwendig.

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Sehr geehrter Herr Z.,

Ich teile die Ansicht, dass die Veröffentlichungspflicht im privaten Bereich zu weit geht und auch Sicherheitsprobleme mit sich bringen kann. Als Linksfraktion haben wir schon in der Vergangenheit gefordert, die Impressumspflicht für Privatpersonen auf den Prüfstand zu stellen und andere Lösungen für Menschen ohne Geschäftsadresse zu finden, einen Antrag von 2022 finden sie hier: https://dserver.bundestag.de/btd/20/020/2002031.pdf
Unser Fokus war dabei aufgrund der bundesrechtlichen Zuständigkeit auf den entsprechenden Regelungen im Telemediengesetz (die zwischenzeitlich ins Digitale-Dienste-Gesetz übergegangen sind, allerdings ohne inhaltliche Änderung). Die von Ihnen angesprochene Regelung im Medienstaatsvertrag ist gewissermaßen das landesrechtliche Äquivalent. In der Sache laufen beide auf das Gleiche hinaus und gehen auf die gleiche europarechtliche Grundlage zurück. Auch unsere im Antrag formulierten Forderungen lassen sich daher übertragen: Es muss Menschen, die keine Geschäftsadresse haben, kostenfrei ermöglicht werden, ohne Angabe der Privatadresse Websites zu veröffentlichen und dabei in angemessener Weise kontaktierbar zu sein. Wenn eine Anpassung im europäischen Recht nicht möglich ist, muss dafür eine Lösung auf Bundes- bzw. Länderebene gefunden werden.

mit freundlichen Grüßen

Sonja Lemke

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